Bekanntmachung zur Grund- und Hundesteuer 2017

10.01.2017

Festsetzung der Grundsteuer

Gemäß Grundsteuergesetz, § 27 Abs. 3, wird hiermit für die Stadt Brandis mit ihren Ortsteilen Brandis, Beucha und Polenz die Grundsteuer A und B sowie Hundesteuer für das Veranlagungsjahr 2017 in gleicher Höhe wie im Jahr 2016 festgesetzt.

Diese Festsetzung gilt für alle Grundsteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2017 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten und bei gleichbleibenden Besteuerungsgrundlagen die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für den Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Bescheides ergeben würden.

Zahlungsaufforderung

Steuerpflichtige, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer bzw. Hundesteuer 2017 entsprechend den im zuletzt ergangenem Grundsteuer- bzw. Hundesteuerbescheid bzw. bei Neu- u. Änderungsveranlagungen später festgesetzten Beträgen und Fälligkeiten unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto der Stadt Brandis

IBA: DE66120300000001306505, BIC BYLADEM1001 bei der Deutschen Kreditbank einzuzahlen.

Die Fälligkeiten sind der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2017 bzw. für Jahreszahler der 01.07.2017. Für die Hundesteuer ist die Fälligkeit 15.02.2017. Zu spät eingehende Zahlungen werden mit Mahngebühren und Säumniszuschlägen belastet. Wenn einem Steuerpflichtigen ein Grundsteuerbescheid für das Jahr 2017 zugeht, gilt dieser schriftliche Bescheid.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der Stadtverwaltung Brandis, Markt 1-3, 04821 Brandis.

Hinweis

Die Einlegung eines Widerspruches hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen.

Allgemeines

Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres in dem der Verkauf stattgefunden hat. Die Entlastung von der Grundsteuer erfolgt erst nach der Verarbeitung des vom Finanzamt eingegangenen Messbescheides durch die Stadt Brandis bzw. Erlass eines Grundsteuerbescheides. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.